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All­ge­meine Geschäftsbedingungen

Bitte haben Sie Ver­ständ­nis dafür, dass wir unsere All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGBs) in zwei Berei­che aufteilen.

AGB als Vermittler

Diese all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen beinhal­ten die AGB des Rei­se­bü­ros Best­mi­nute-Travel, Nicole Kar­netzky als Vermittler.

In dem Fall der Ver­mitt­lung gelten diese AGB, bzw. die AGB der jewei­li­gen Leis­tungs­trä­ger (z. B. Flug­ge­sell­schaft, Hotel, Ree­de­rei) und Ver­an­stal­ter. Diese gelten ins­be­son­dere auch dann, wenn das Rei­se­büro meh­rere ver­mit­telte Leis­tun­gen zusam­men­fasst, jedoch als Ein­zel­leis­tun­gen mit Ein­zel­prei­sen unter Hin­weis auf die jewei­li­gen Ver­an­stal­ter bzw. Leis­tungs­trä­ger auf der Rei­se­an­mel­dung, bzw. Rech­nung so aufführt.

AGB als Reiseveranstalter

Diese all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen beinhal­ten die AGB des Rei­se­bü­ros Best­mi­nute-Travel, Nicole Kar­netzky als Reiseveranstalter.

Das ist dann der Fall, wenn meh­rere Leis­tun­gen zu einem Pau­schal­preis ange­bo­ten werden und die Reise unter dem Namen des Rei­se­bü­ros aus­ge­schrie­ben ist.

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Rei­se­bü­ros Best­mi­nute-Travel als Vermittler

All­ge­meine Ver­mitt­lungs­be­din­gun­gen (AVB) für die Ver­mitt­lung von Reiseleistungen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehr­ter Kunde,

wir freuen uns, dass Sie Ihren Urlaub bei uns buchen möch­ten. Wir ver­mit­teln Ihnen Pau­schal­rei­sen, Ein­zel­leis­tung (z. B. Nur-Flug, Miet­wa­gen, Hotel­un­ter­brin­gung) oder soge­nannte ver­bun­de­nen Reiseleistungen.

Die Ver­träge über die ver­mit­tel­ten Leis­tun­gen (Pau­schal­rei­sen, Ein­zel­leis­tun­gen, ver­bun­dene Rei­se­leis­tun­gen) kommen jeweils zwi­schen Ihnen und dem Rei­se­ver­an­stal­ter oder Erbrin­ger der jewei­li­gen Leis­tung zustande. Hier­für gelten die Reise-, Unter­brin­gungs- oder Beför­de­rungs­be­din­gun­gen der jewei­li­gen Anbie­ter, über die wir Sie vor Buchung informieren.

Nach­fol­gend erse­hen Sie unsere All­ge­mei­nen Ver­mitt­lungs­be­din­gun­gen (AVB) für die Ver­mitt­lung von Rei­se­leis­tun­gen, sofern Sie nicht als Unter­neh­mer mit uns einen Rah­men­ver­trag über die Orga­ni­sa­tion von Geschäfts­rei­sen gemäß § 651a Abs. 5 lit. 3 BGB für die unter­neh­me­ri­sche Zwecke Ihres Unter­neh­mens geschlos­sen haben.

Anwen­dungs­be­reich dieser Geschäfts­be­din­gun­gen; Glie­de­rung in Teile A, B, C und D

Die nach­fol­gen­den Geschäfts­be­din­gun­gen regeln die gesetz­lich unter­schied­li­chen Arten der Ver­mitt­lung von Rei­se­leis­tun­gen und von Pau­schal­rei­sen hin­sicht­lich der Rechte und Pflich­ten des Kunden sowie des Rei­se­ver­mitt­lers je nach Art der ver­mit­tel­ten Rei­se­leis­tung. Danach ist zu unter­schei­den zwischen

  • der Ver­mitt­lung einer Pau­schal­reise, nach­fol­gend „Rei­se­ver­mitt­lung“ genannt; hierzu finden Sie die Rege­lun­gen in Teil A dieser Geschäftsbedingungen.
  • der Ver­mitt­lung von ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tun­gen; hierzu finden Sie die Rege­lun­gen in Teil B dieser Geschäftsbedingungen.
  • der Ver­mitt­lung einer ein­zel­nen Rei­se­leis­tung; hierzu finden Sie die Rege­lun­gen in Teil C dieser Geschäftsbedingungen.

Soweit es sich nicht um beson­dere Rege­lun­gen im Hin­blick auf eine der drei Arten der Rei­se­ver­mitt­lung bezie­hen, son­dern Rege­lun­gen, die alle Arten der Ver­mitt­lung von Rei­se­leis­tun­gen betref­fen, werden diese gemein­schaft­lich in Teil D geregelt.

Teil A: Rege­lun­gen für die Rei­se­ver­mitt­lung von Pau­schal­rei­sen gem. § 651v BGB

Die Vor­schrif­ten dieses Teils A über die Rei­se­ver­mitt­lung von Pau­schal­rei­se­ver­trä­gen sind anwend­bar, wenn der Rei­se­ver­mitt­ler vor Buchung das Form­blatt über Pau­schal­rei­sen aus­hän­digt. In dem Form­blatt ist der ver­mit­telte Rei­se­ver­an­stal­ter als ver­ant­wort­li­cher Unter­neh­mer für die Erbrin­gung der Pau­schal­reise ausgewiesen.

1. Ver­trags­schluss, gesetz­li­che Vorschriften

Mit der Annahme des Ver­mitt­lungs­auf­trags des Kunden durch den Rei­se­ver­mitt­ler kommt zwi­schen dem Kunden und dem Rei­se­ver­mitt­ler der Ver­trag über die Rei­se­ver­mitt­lung einer Pau­schal­reise zu­stande. Auf­trag und Annahme bedür­fen keiner bestimm­ten Form.

Wird der Auf­trag auf elek­tro­ni­schem Weg (z. B. E-Mail, Inter­net, Mes­sen­ger Dienste) erteilt, so bestä­tigt der Rei­se­ver­mitt­ler den Ein­gang des Auf­trags unver­züg­lich auf elek­tro­ni­schem Weg. Diese Ein­gangs­be­stä­ti­gung stellt noch keine Bestä­ti­gung der Annahme des Auf­trags zur Rei­se­ver­mitt­lung dar.

Die bei­der­sei­ti­gen Rechte und Pflich­ten des Kunden und des Rei­se­ver­mitt­lers erge­ben sich, soweit dem nicht zwin­gende gesetz­li­che Bestim­mun­gen ent­ge­gen­ste­hen, aus den im Ein­zel­fall ver­trag­lich getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen, diesen AVB und den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, ins­be­son­dere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250 ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die ent­gelt­li­che Geschäftsbesorgung.

Für die Rechte und Pflich­ten des Kunden gegen­über dem ver­mit­tel­ten Rei­se­ver­an­stal­ter gelten aus­schließ­lich die mit diesem getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen, ins­be­son­dere – soweit wirk­sam ver­ein­bart – dessen Reise- oder Geschäfts­be­din­gun­gen. Ohne beson­dere Ver­ein­ba­rung oder ohne beson­de­ren Hin­weis gelten bei Beför­de­rungs­leis­tun­gen die auf gesetz­li­cher Grund­lage von der zustän­di­gen Ver­kehrs­be­hörde oder auf­grund inter­na­tio­na­ler Über­ein­kom­men erlas­se­nen Beför­de­rungs­be­din­gun­gen und Tarifbestimmungen.

Es wird darauf hin­ge­wie­sen, dass Buchun­gen von Pau­schal­rei­sen im Fern­ab­satz (z. B. tele­fo­nisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB wider­ru­fen werden können. Ein Wider­rufs­recht besteht jedoch dann, wenn der Ver­trag über die Pau­schal­reise mit dem Kunden, der Ver­brau­cher ist, außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­sen worden ist, es sei denn, die münd­li­chen Ver­hand­lun­gen, auf denen der Ver­trags­schluss beruht, sind auf vor­her­ge­hende Bestel­lung des Kunden geführt worden.

2. Zah­lun­gen, Erklä­run­gen von Kunden

Rei­se­ver­mitt­ler und Rei­se­ver­an­stal­ter dürfen Zah­lun­gen auf den Rei­se­preis vor Been­di­gung der Pau­schal­reise nur for­dern oder anneh­men, wenn ein wirk­sa­mer Kun­den­geld­ab­si­che­rungs­ver­trag des Rei­se­ver­an­stal­ters besteht und dem Kunden der Siche­rungs­schein mit Namen und Kon­takt­da­ten des Kun­den­geld­ab­si­che­rers in klarer, ver­ständ­li­cher und her­vor­ge­ho­be­ner Weise über­ge­ben wurde.

Der Rei­se­ver­mitt­ler gilt als vom Rei­se­ver­an­stal­ter bevoll­mäch­tigt, Män­gel­an­zei­gen sowie andere Erklä­run­gen des Kunden/​Reisenden bezüg­lich der Erbrin­gung der Pau­schal­reise ent­ge­gen­zu­neh­men. Der Rei­se­ver­mitt­ler wird den Rei­se­ver­an­stal­ter unver­züg­lich von sol­chen Erklä­run­gen des Rei­sen­den in Kennt­nis setzen. Der Rei­se­ver­mitt­ler emp­fiehlt zur Ver­mei­dung von Zeit­ver­lus­ten trotz unver­züg­li­cher Wei­ter­lei­tung, ent­spre­chende Erklä­run­gen unmit­tel­bar gegen­über der Rei­se­lei­tung oder der Kon­takt­stelle des Rei­se­ver­an­stal­ters zu erklä­ren, ins­be­son­dere außer­halb der Öff­nungs­zei­ten des Rei­se­ver­mitt­lers, die Sie der Home­page, der E-Mail-Signa­tur oder dem Anruf­be­ant­wor­ter des Rei­se­ver­mitt­lers ent­neh­men können.

3. All­ge­meine Ver­trags­pflich­ten des Rei­se­ver­mitt­lers, Aus­künfte, Hinweise

Auf Basis dieser Ver­mitt­lungs­be­din­gun­gen wird der Kunde best­mög­lich bera­ten. Auf Wunsch wird dann die Buchungs­an­frage beim Rei­se­ver­an­stal­ter durch den Rei­se­ver­mitt­ler vor­ge­nom­men. Zur Leis­tungs­pflicht gehört nach Bestä­ti­gung durch den Rei­se­ver­an­stal­ter die Über­gabe der Unter­la­gen über die ver­mit­telte Pau­schal­reise. Dies gilt nicht, wenn ver­ein­bart wurde, dass der Pau­schal­rei­se­ver­an­stal­ter die Unter­la­gen dem Kunden direkt übermittelt.

Bei der Ertei­lung von sons­ti­gen Hin­wei­sen und Aus­künf­ten, zu deren Angabe der Rei­se­ver­mitt­ler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB ver­pflich­tet ist, haftet der Rei­se­ver­mitt­ler im Rahmen des Geset­zes und der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen für die rich­tige Aus­wahl der Infor­ma­ti­ons­quelle und die kor­rekte Wei­ter­gabe an den Kunden. Ein Aus­kunfts­ver­trag mit einer ver­trag­li­chen Haupt­pflicht zur Aus­kunfts­er­tei­lung kommt nur bei einer ent­spre­chen­den aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung zustande. Für die Rich­tig­keit erteil­ter Aus­künfte haftet der Rei­se­ver­mitt­ler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein beson­de­rer Aus­kunfts­ver­trag abge­schlos­sen wurde.

Sofern nicht aus­drück­lich ver­ein­bart oder durch den Rei­se­ver­mitt­ler garantiert/​beworben, ist dieser nicht ver­pflich­tet, den jeweils güns­tigs­ten Anbie­ter der ange­frag­ten Pau­schal­reise zu ermit­teln und/​oder anzubieten.

Ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung über­nimmt der Rei­se­ver­mitt­ler bezüg­lich Aus­künf­ten zu Prei­sen, Leis­tun­gen, Buchungs­kon­di­tio­nen und sons­ti­gen Umstän­den der Rei­se­leis­tung keine Garan­tie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüg­lich Aus­künf­ten über die Ver­füg­bar­keit der vom Rei­se­ver­mitt­ler zu ver­mit­teln­den Leis­tun­gen keine Beschaf­fungs­ga­ran­tie im Sinne dieser Vorschrift.

Son­der­wün­sche nimmt der Rei­se­ver­mitt­ler nur zur Wei­ter­lei­tung an den zu ver­mit­teln­den Rei­se­ver­an­stal­ter ent­ge­gen. Soweit etwas ande­res nicht aus­drück­lich ver­ein­bart ist, hat der Rei­se­ver­mitt­ler für die Erfül­lung sol­cher Son­der­wün­sche nicht ein­zu­ste­hen. Diese sind auch nicht Bedin­gung oder Ver­trags­grund­lage für den Ver­mitt­lungs­auf­trag oder für die vom Rei­se­ver­mitt­ler an den Rei­se­ver­an­stal­ter zu über­mit­telnde Buchungs­er­klä­rung des Kunden. Der Kunde wird darauf hin­ge­wie­sen, dass Son­der­wün­sche im Regel­fall nur durch aus­drück­li­che Bestä­ti­gung des Rei­se­ver­an­stal­ters zum Inhalt der ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen des Rei­se­ver­an­stal­ters werden.

4. Pflich­ten des Rei­se­ver­mitt­lers bei Rekla­ma­tio­nen des Kunden gegen­über den ver­mit­tel­ten Pauschalreiseveranstaltern

Der Kunde kann Män­gel­an­zei­gen sowie andere Erklä­run­gen bezüg­lich der Erbrin­gung der Rei­se­leis­tun­gen durch den Pau­schal­rei­se­ver­an­stal­ter auch seinem Rei­se­ver­mitt­ler, über den er die Pau­schal­reise gebucht hat, zur Kennt­nis brin­gen (siehe 2.2).

Bezüg­lich etwa­iger Ansprü­che des Kunden gegen­über dem ver­mit­tel­ten Rei­se­ver­an­stal­ter besteht weder ein Recht noch eine Pflicht des Rei­se­ver­mitt­lers zur Bera­tung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen und ein­zu­hal­tende Fris­ten oder sons­tige recht­li­che Bestimmungen.

Teil B: Rege­lun­gen bei der Ver­mitt­lung von ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tun­gen gem. § 651w BGB

Die Vor­schrif­ten dieses Teils B über die Ver­mitt­lung von ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tun­gen sind anwend­bar, wenn der Rei­se­ver­mitt­ler vor Buchung das Form­blatt über die Ver­mitt­lung von ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tun­gen aus­hän­digt. In diesem Form­blatt wird der Kunde dar­über infor­miert, dass mit Buchung einer wei­te­ren Rei­se­leis­tung beim Rei­se­ver­mitt­ler keine Pau­schal­reise gebucht wird, jedoch ver­bun­dene Rei­se­leis­tun­gen ver­mit­telt werden.

1. Ver­trags­schluss, gesetz­li­che Vorschriften

Mit der Annahme des Ver­mitt­lungs­auf­trags des Kunden durch den Rei­se­ver­mitt­ler kommt zwi­schen dem Kunden und dem Rei­se­ver­mitt­ler der Ver­trag über die Ver­mitt­lung von ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tun­gen zu­stande. Auf­trag und Annahme bedür­fen keiner bestimm­ten Form.

Wird der Auf­trag auf elek­tro­ni­schem Weg (z. B. E-Mail, Inter­net, Mes­sen­ger Dienste) erteilt, so bestä­tigt der Rei­se­ver­mitt­ler den Ein­gang des Auf­trags unver­züg­lich auf elek­tro­ni­schem Weg. Diese Ein­gangs­be­stä­ti­gung stellt noch keine Bestä­ti­gung der Annahme des Ver­mitt­lungs­auf­trags dar.

Die bei­der­sei­ti­gen Rechte und Pflich­ten des Kunden und des Rei­se­ver­mitt­lers erge­ben sich, soweit dem nicht zwin­gende gesetz­li­che Bestim­mun­gen ent­ge­gen­ste­hen, aus den im Ein­zel­fall ver­trag­lich getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen, diesen Geschäfts­be­din­gun­gen und den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, ins­be­son­dere des § 651w BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die ent­gelt­li­che Geschäftsbesorgung.

Für die Rechte und Pflich­ten des Kunden gegen­über den jewei­li­gen Ver­trags­part­nern (Leis­tungs­er­brin­ger) der ver­mit­tel­ten ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tun­gen gelten aus­schließ­lich die mit diesen getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen, ins­be­son­dere – soweit wirk­sam ver­ein­bart – deren Geschäfts- oder Beför­de­rungs­be­din­gun­gen. Ohne beson­dere Ver­ein­ba­rung oder ohne beson­de­ren Hin­weis gelten bei Beför­de­rungs­leis­tun­gen die auf gesetz­li­cher Grund­lage von der zustän­di­gen Ver­kehrs­be­hörde oder auf­grund inter­na­tio­na­ler Über­ein­kom­men erlas­se­nen Beför­de­rungs­be­din­gun­gen und Tarifbestimmungen.

Es wird darauf hin­ge­wie­sen, dass Buchun­gen von Rei­se­leis­tun­gen im Fern­ab­satz (z. B. tele­fo­nisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB wider­ru­fen werden können. Ein Wider­rufs­recht besteht jedoch dann, wenn der Ver­trag über die Rei­se­leis­tung mit dem Kunden, der Ver­brau­cher ist, außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­sen worden ist, es sei denn, die münd­li­chen Ver­hand­lun­gen, auf denen der Ver­trags­schluss beruht, sind auf vor­her­ge­hende Bestel­lung des Kunden geführt worden.

2. Zah­lun­gen

Der Rei­se­ver­mitt­ler ver­bun­de­ner Rei­se­leis­tun­gen darf Zah­lun­gen des Rei­sen­den auf Ver­gü­tun­gen für Rei­se­leis­tun­gen nur ent­ge­gen­neh­men, wenn er sicher­ge­stellt hat, dass diese dem Rei­sen­den erstat­tet werden, soweit Rei­se­leis­tun­gen von dem Rei­se­ver­mitt­ler selbst zu erbrin­gen sind oder Ent­gelt­for­de­run­gen ver­mit­tel­ter Leis­tungs­er­brin­ger noch zu erfül­len sind und im Fall der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Rei­se­ver­mitt­lers ver­bun­de­ner Rei­se­leis­tun­gen solche aus­fal­len oder der Rei­sende im Hin­blick auf erbrachte Rei­se­leis­tun­gen Zah­lungs­auf­for­de­run­gen nicht befrie­dig­ter ver­mit­tel­ter Leis­tungs­er­brin­ger nachkommt.

Diese Sicher­stel­lung leis­tet der Rei­se­ver­mitt­ler ver­bun­de­ner Rei­se­leis­tun­gen bei der Ver­mitt­lung von ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tun­gen durch Abschluss einer Insol­venz­ver­si­che­rung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nen­nung des Namens und der Kon­takt­da­ten des Kun­den­geld­ab­si­che­rers in klarer, ver­ständ­li­cher und in her­vor­ge­ho­be­ner Weise und Über­gabe eines ent­spre­chen­den Siche­rungs­schei­nes in Text­form für alle Zah­lun­gen des Kunden an den Rei­se­ver­mitt­ler ver­bun­de­ner Rei­se­leis­tun­gen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde direkt an die ver­mit­tel­ten Leis­tungs­er­brin­ger der ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tung leis­tet und keine Zah­lung an den Rei­se­ver­mitt­ler für eine oder meh­rere Leis­tun­gen der ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tung erbringt.

3. All­ge­meine Ver­trags­pflich­ten des Rei­se­ver­mitt­lers, Aus­künfte, Hinweise

Auf Basis dieser Ver­mitt­lungs­be­din­gun­gen wird der Kunde best­mög­lich bera­ten. Auf Wunsch wird dann die Buchungs­an­frage bei den jewei­li­gen Leis­tungs­er­brin­gern durch den Rei­se­ver­mitt­ler vor­ge­nom­men. Zur Leis­tungs­pflicht gehört nach Bestä­ti­gung durch den Leis­tungs­er­brin­ger die Über­gabe der Unter­la­gen über die ver­mit­tel­ten Rei­se­leis­tun­gen. Dies gilt nicht, wenn ver­ein­bart wurde, dass einer oder alle Leis­tungs­er­brin­ger die Unter­la­gen dem Kunden direkt übermitteln.

Bei der Ertei­lung von Hin­wei­sen und Aus­künf­ten haftet der Rei­se­ver­mitt­ler im Rahmen des Geset­zes und der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen für die rich­tige Aus­wahl der Infor­ma­ti­ons­quelle und die kor­rekte Wei­ter­gabe an den Kunden. Ein Aus­kunfts­ver­trag mit einer ver­trag­li­chen Haupt­pflicht zur Aus­kunfts­er­tei­lung kommt nur bei einer ent­spre­chen­den aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung zustande. Für die Rich­tig­keit erteil­ter Aus­künfte haftet der Rei­se­ver­mitt­ler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein beson­de­rer Aus­kunfts­ver­trag abge­schlos­sen wurde.

Sofern nicht aus­drück­lich ver­ein­bart oder durch den Rei­se­ver­mitt­ler garantiert/​beworben, ist dieser nicht ver­pflich­tet, den jeweils güns­tigs­ten Anbie­ter der ange­frag­ten Rei­se­leis­tun­gen zu ermit­teln und/​oder anzubieten.

Ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung über­nimmt der Rei­se­ver­mitt­ler bezüg­lich Aus­künf­ten zu Prei­sen, Leis­tun­gen, Buchungs­kon­di­tio­nen und sons­ti­gen Umstän­den der jewei­li­gen Rei­se­leis­tung keine Garan­tie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüg­lich Aus­künf­ten über die Ver­füg­bar­keit der vom Rei­se­ver­mitt­ler zu ver­mit­teln­den Leis­tun­gen keine Beschaf­fungs­ga­ran­tie im Sinne dieser Vorschrift.

Son­der­wün­sche nimmt der Rei­se­ver­mitt­ler nur zur Wei­ter­lei­tung an den bzw. die zu ver­mit­teln­den Leis­tungs­er­brin­ger ent­ge­gen. Soweit etwas ande­res nicht aus­drück­lich ver­ein­bart ist, hat der Rei­se­ver­mitt­ler für die Erfül­lung sol­cher Son­der­wün­sche nicht ein­zu­ste­hen. Diese sind auch nicht Bedin­gung oder Ver­trags­grund­lage für den Ver­mitt­lungs­auf­trag oder für die vom Rei­se­ver­mitt­ler an die Leis­tungs­er­brin­ger zu über­mit­teln­den Buchungs­er­klä­run­gen des Kunden. Der Kunde wird darauf hin­ge­wie­sen, dass Son­der­wün­sche im Regel­fall nur durch aus­drück­li­che Bestä­ti­gung des jewei­li­gen Leis­tungs­er­brin­gers zu dessen Inhalt der ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen werden.

4. Ver­gü­tungs­an­sprü­che des Reisevermittlers

Für die Preise und die Ser­vice­ent­gelte bei der Ver­mitt­lung der Flug­be­för­de­rungs­leis­tun­gen von Flug­ge­sell­schaf­ten dieses Teils B der Ver­mitt­lungs­be­din­gun­gen gilt:

Die ange­ge­be­nen und in Rech­nung gestell­ten Preise sind Preise der Flug­ge­sell­schaf­ten, die in der Regel keine Pro­vi­sion oder ein sons­ti­ges Ent­gelt der Flug­ge­sell­schaft für die Tätig­keit des Rei­se­ver­mitt­lers beinhalten.

Die Ver­gü­tung des Rei­se­ver­mitt­lers im Rahmen dieser Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit erfolgt in der Regel durch vom Kunden zu bezah­len­den Serviceentgelte.

Die Ser­vice­ent­gelte für die Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit des Rei­se­ver­mitt­lers und für sons­tige Tätig­kei­ten im Zusam­men­hang mit der Flug­bu­chung erge­ben sich, soweit im Ein­zel­fall nichts ande­res ver­ein­bart ist, aus den dem Kunden, ins­be­son­dere durch Aus­hang in den Geschäfts­räu­men des Rei­se­ver­mitt­lers bekannt gege­be­nen und ver­ein­bar­ten Entgelte.

Ist eine Ver­ein­ba­rung zur Höhe eines ent­spre­chen­den Ser­vice­ent­gelts nicht getrof­fen worden, schul­det der Kunde dem Rei­se­ver­mitt­ler eine Ver­gü­tung nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezah­lung einer übli­chen Ver­gü­tung durch den Auftraggeber.

Die Ser­vice­ent­gelte für die Ver­mitt­lung von sons­ti­gen Rei­se­leis­tun­gen und für sons­tige Tätig­kei­ten im Auf­trag des Kunden bedür­fen einer ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­rung. Diese kann z. B. durch deut­lich sicht­ba­ren Aus­hang von Preis­lis­ten in den Geschäfts­räu­men des Ver­mitt­lers und/​oder einem ent­spre­chen­den münd­li­chen oder schrift­li­chen Hin­weis des Rei­se­ver­mitt­lers hier­auf erfolgen.

Der Anspruch des Rei­se­ver­mitt­lers auf Ser­vice­ent­gelte – auch bei der Flug­ver­mitt­lung – bleibt durch Leis­tungs­stö­run­gen oder Ände­run­gen, ins­be­son­dere Umbu­chung, Namens­wech­sel, Rück­tritt, Stor­nie­rung, Annul­lie­rung, oder Kün­di­gung des ver­mit­tel­ten Ver­tra­ges durch den Leis­tungs­er­brin­ger oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rück­erstat­tung des Kunden auf­grund eines Scha­dens­er­satz­an­spruchs des Kunden wegen Män­geln der Bera­tungs- oder Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit des Rei­se­ver­mitt­lers aus ver­trag­li­chen oder gesetz­li­chen Ansprü­chen ergibt.

5. Pflich­ten des Rei­se­ver­mitt­lers bei Rekla­ma­tio­nen des Kunden gegen­über den ver­mit­tel­ten Leistungserbringern

Ansprü­che müssen gegen­über den ver­mit­tel­ten Leis­tungs­er­brin­gern inner­halb bestimm­ter Fris­ten, die sich aus Gesetz oder ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen erge­ben können, gel­tend gemacht werden. Im Regel­fall werden diese Fris­ten nicht durch Gel­tend­ma­chung gegen­über dem Rei­se­ver­mitt­ler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüg­lich der­sel­ben Rei­se­leis­tung Ansprü­che sowohl gegen­über dem Rei­se­ver­mitt­ler, als auch gegen­über einem der Leis­tungs­er­brin­ger gel­tend machen will.

Bei Rekla­ma­tio­nen oder sons­ti­ger Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen gegen­über den ver­mit­tel­ten Leis­tungs­er­brin­gern beschränkt sich die Pflicht des Rei­se­ver­mitt­lers auf die Ertei­lung der erfor­der­li­chen und ihm bekann­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, ins­be­son­dere die Mit­tei­lung von Namen und Adres­sen der ver­mit­tel­ten Leistungserbringer.

Über­nimmt der Rei­se­ver­mitt­ler – auch ohne hierzu ver­pflich­tet zu sein – die Wei­ter­lei­tung frist­wah­ren­der Anspruchs­schrei­ben des Kunden, haftet er für den recht­zei­ti­gen Zugang beim Emp­fän­ger nur bei von ihm selbst vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­ter Fristversäumnis.

Bezüg­lich etwa­iger Ansprü­che des Kunden gegen­über den ver­mit­tel­ten Leis­tungs­er­brin­gern besteht weder ein Recht noch eine Pflicht des Rei­se­ver­mitt­lers zur Bera­tung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen und ein­zu­hal­tende Fris­ten oder sons­tige recht­li­che Bestimmungen.

Teil C: Rege­lun­gen bei der Ver­mitt­lung von ein­zel­nen Rei­se­leis­tun­gen oder meh­re­ren Rei­se­leis­tun­gen, die keine ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tun­gen im Sinne des § 651w BGB darstellen.

Die Vor­schrif­ten dieses Teils C über die Ver­mitt­lung von ein­zel­nen Rei­se­leis­tun­gen sind anwend­bar, wenn die ver­mit­telte Rei­se­leis­tung weder Teil einer Pau­schal­reise noch Teil von ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tun­gen ist. In diesem Fall ist keine Infor­ma­tion des Kunden mit­tels eines Form­blat­tes gesetz­lich vorgeschrieben.

1. Ver­trags­schluss, gesetz­li­che Vorschriften

Mit der Annahme des Ver­mitt­lungs­auf­trags des Kunden durch den Rei­se­ver­mitt­ler kommt zwi­schen dem Kunden und dem Rei­se­ver­mitt­ler der Ver­trag über die Ver­mitt­lung von Rei­se­leis­tun­gen zu­stande. Auf­trag und Annahme bedür­fen keiner bestimm­ten Form.

Wird der Auf­trag auf elek­tro­ni­schem Weg (z. B. E-Mail, Inter­net, Mes­sen­ger Dienste) erteilt, so bestä­tigt der Rei­se­ver­mitt­ler den Ein­gang des Auf­trags unver­züg­lich auf elek­tro­ni­schem Weg. Diese Ein­gangs­be­stä­ti­gung stellt noch keine Bestä­ti­gung der Annahme des Ver­mitt­lungs­auf­trags dar.

Die bei­der­sei­ti­gen Rechte und Pflich­ten des Kunden und des Rei­se­ver­mitt­lers erge­ben sich, soweit dem nicht zwin­gende gesetz­li­che Bestim­mun­gen ent­ge­gen­ste­hen, aus den im Ein­zel­fall ver­trag­lich getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen, diesen Geschäfts­be­din­gun­gen und den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, ins­be­son­dere der §§ 651v BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die ent­gelt­li­che Geschäftsbesorgung.

Für die Rechte und Pflich­ten des Kunden gegen­über dem Ver­trags­part­ner (Leis­tungs­er­brin­ger) der ver­mit­tel­ten Leis­tung gelten aus­schließ­lich die mit diesem getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen, ins­be­son­dere – soweit wirk­sam ver­ein­bart – dessen Beför­de­rungs- oder Geschäfts­be­din­gun­gen. Ohne beson­dere Ver­ein­ba­rung oder ohne beson­de­ren Hin­weis gelten bei Beför­de­rungs­leis­tun­gen die auf gesetz­li­cher Grund­lage von der zustän­di­gen Ver­kehrs­be­hörde oder auf­grund inter­na­tio­na­ler Über­ein­kom­men erlas­se­nen Beför­de­rungs­be­din­gun­gen und Tarifbestimmungen.

Es wird darauf hin­ge­wie­sen, dass Buchun­gen von Rei­se­leis­tun­gen im Fern­ab­satz (z. B. tele­fo­nisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB wider­ru­fen werden können. Ein Wider­rufs­recht besteht jedoch dann, wenn der Ver­trag über die Rie­se­leis­tung mit dem Kunden, der Ver­brau­cher ist, außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­sen worden ist, es sei denn, die münd­li­chen Ver­hand­lun­gen, auf denen der Ver­trags­schluss beruht, sind auf vor­her­ge­hende Bestel­lung des Kunden geführt worden.

2. All­ge­meine Ver­trags­pflich­ten des Ver­mitt­lers, Aus­künfte, Hinweise

Auf Basis dieser Ver­mitt­lungs­be­din­gun­gen wird der Kunde best­mög­lich bera­ten. Auf Wunsch wird dann die Buchungs­an­frage beim Leis­tungs­er­brin­ger durch den Rei­se­ver­mitt­ler vor­ge­nom­men. Zur Leis­tungs­pflicht gehört nach Bestä­ti­gung durch den Leis­tungs­er­brin­ger die Über­gabe der Unter­la­gen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn ver­ein­bart wurde, dass der Leis­tungs­er­brin­ger die Unter­la­gen dem Kunden direkt übermittelt.

Bei der Ertei­lung von Hin­wei­sen und Aus­künf­ten haftet der Rei­se­ver­mitt­ler im Rahmen des Geset­zes und der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen für die rich­tige Aus­wahl der Infor­ma­ti­ons­quelle und die kor­rekte Wei­ter­gabe an den Kunden. Ein Aus­kunfts­ver­trag mit einer ver­trag­li­chen Haupt­pflicht zur Aus­kunfts­er­tei­lung kommt nur bei einer ent­spre­chen­den aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung zustande. Für die Rich­tig­keit erteil­ter Aus­künfte haftet der Rei­se­ver­mitt­ler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein beson­de­rer Aus­kunfts­ver­trag abge­schlos­sen wurde.

Sofern nicht aus­drück­lich ver­ein­bart oder durch den Rei­se­ver­mitt­ler garantiert/​beworben, ist dieser nicht ver­pflich­tet, den jeweils güns­tigs­ten Anbie­ter der ange­frag­ten Rei­se­leis­tun­gen zu ermit­teln und/​oder anzubieten.

Ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung über­nimmt der Rei­se­ver­mitt­ler bezüg­lich Aus­künf­ten zu Prei­sen, Leis­tun­gen, Buchungs­kon­di­tio­nen und sons­ti­gen Umstän­den der Rei­se­leis­tung keine Garan­tie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüg­lich Aus­künf­ten über die Ver­füg­bar­keit der vom Rei­se­ver­mitt­ler zu ver­mit­teln­den Leis­tung keine Beschaf­fungs­ga­ran­tie im Sinne dieser Vorschrift.

Son­der­wün­sche nimmt der Rei­se­ver­mitt­ler nur zur Wei­ter­lei­tung an den zu ver­mit­teln­den Leis­tungs­er­brin­ger ent­ge­gen. Soweit etwas ande­res nicht aus­drück­lich ver­ein­bart ist, hat der Rei­se­ver­mitt­ler für die Erfül­lung sol­cher Son­der­wün­sche nicht ein­zu­ste­hen. Diese sind auch nicht Bedin­gung oder Ver­trags­grund­lage für den Ver­mitt­lungs­auf­trag oder für die vom Rei­se­ver­mitt­ler an den Leis­tungs­er­brin­ger zu über­mit­telnde Buchungs­er­klä­rung des Kunden. Der Kunde wird darauf hin­ge­wie­sen, dass Son­der­wün­sche im Regel­fall nur durch aus­drück­li­che Bestä­ti­gung des Leis­tungs­er­brin­gers zu dessen Inhalt der ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen werden.

3. Ver­gü­tungs­an­sprü­che des Reisevermittlers

Für die Preise und die Ser­vice­ent­gelte bei der Ver­mitt­lung der Flug­be­för­de­rungs­leis­tun­gen von Flug­ge­sell­schaf­ten nach Ziff. 4 dieses Teils C der Ver­mitt­lungs­be­din­gun­gen gilt:

Die ange­ge­be­nen und in Rech­nung gestell­ten Preise sind Preise der Flug­ge­sell­schaf­ten, die in der Regel keine Pro­vi­sion oder ein sons­ti­ges Ent­gelt der Flug­ge­sell­schaft für die Tätig­keit des Rei­se­ver­mitt­lers beinhalten.

Die Ver­gü­tung des Rei­se­ver­mitt­lers im Rahmen dieser Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit erfolgt in der Regel durch vom Kunden zu bezah­len­den Serviceentgelte.

Die Ser­vice­ent­gelte für die Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit des Rei­se­ver­mitt­lers und für sons­tige Tätig­kei­ten im Zusam­men­hang mit der Flug­bu­chung erge­ben sich, soweit im Ein­zel­fall nichts ande­res ver­ein­bart ist, aus den dem Kunden, ins­be­son­dere durch Aus­hang in den Geschäfts­räu­men des Rei­se­ver­mitt­lers bekannt gege­be­nen und ver­ein­bar­ten Entgelte.

Ist eine Ver­ein­ba­rung zur Höhe eines ent­spre­chen­den Ser­vice­ent­gelts nicht getrof­fen worden, schul­det der Kunde dem Rei­se­ver­mitt­ler eine Ver­gü­tung nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezah­lung einer übli­chen Ver­gü­tung durch den Auftraggeber.

Die Ser­vice­ent­gelte für die Ver­mitt­lung von sons­ti­gen Rei­se­leis­tun­gen und für sons­tige Tätig­kei­ten im Auf­trag des Kunden bedür­fen einer ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­rung. Diese kann z. B. durch deut­lich sicht­ba­ren Aus­hang von Preis­lis­ten in den Geschäfts­räu­men des Ver­mitt­lers und/​oder einem ent­spre­chen­den münd­li­chen oder schrift­li­chen Hin­weis des Rei­se­ver­mitt­lers hier­auf erfolgen.

Der Anspruch des Rei­se­ver­mitt­lers auf Ser­vice­ent­gelte – auch bei der Flug­ver­mitt­lung – bleibt durch Leis­tungs­stö­run­gen oder Ände­run­gen, ins­be­son­dere Umbu­chung, Namens­wech­sel, Rück­tritt, Stor­nie­rung, Annul­lie­rung, oder Kün­di­gung des ver­mit­tel­ten Ver­tra­ges durch den Leis­tungs­er­brin­ger oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rück­erstat­tung des Kunden auf­grund eines Scha­dens­er­satz­an­spruchs des Kunden wegen Män­geln der Bera­tungs- oder Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit des Rei­se­ver­mitt­lers aus ver­trag­li­chen oder gesetz­li­chen Ansprü­chen ergibt.

4. Pflich­ten des Rei­se­ver­mitt­lers bei Rekla­ma­tio­nen des Kunden gegen­über dem ver­mit­tel­ten Leistungserbringer

Ansprü­che müssen gegen­über dem ver­mit­tel­ten Leis­tungs­er­brin­ger inner­halb bestimm­ter Fris­ten, die sich aus Gesetz oder ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen erge­ben können, gel­tend gemacht werden. Im Regel­fall werden diese Fris­ten nicht durch Gel­tend­ma­chung gegen­über dem Rei­se­ver­mitt­ler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüg­lich der­sel­ben Rei­se­leis­tung Ansprü­che sowohl gegen­über dem Rei­se­ver­mitt­ler als auch gegen­über dem Leis­tungs­er­brin­ger gel­tend machen will.

Bei Rekla­ma­tio­nen oder sons­ti­ger Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen gegen­über dem ver­mit­tel­ten Leis­tungs­er­brin­ger beschränkt sich die Pflicht des Rei­se­ver­mitt­lers auf die Ertei­lung der erfor­der­li­chen und ihm bekann­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, ins­be­son­dere die Mit­tei­lung von Namen und Adres­sen des ver­mit­tel­ten Leistungserbringers.

Über­nimmt der Rei­se­ver­mitt­ler – auch ohne hierzu ver­pflich­tet zu sein – die Wei­ter­lei­tung frist­wah­ren­der Anspruchs­schrei­ben des Kunden, haftet er für den recht­zei­ti­gen Zugang beim Emp­fän­ger nur bei von ihm selbst vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­ter Fristversäumnis.

Bezüg­lich etwa­iger Ansprü­che des Kunden gegen­über dem ver­mit­tel­ten Leis­tungs­er­brin­ger besteht weder ein Recht noch eine Pflicht des Rei­se­ver­mitt­lers zur Bera­tung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen und ein­zu­hal­tende Fris­ten oder sons­tige recht­li­che Bestimmungen.

Teil D: Über­grei­fende all­ge­meine Bedin­gun­gen für die Ver­mitt­lung von Pau­schal­rei­sen (Teil A), ver­bun­de­ner Rei­se­leis­tun­gen (Teil B) und Ein­zel­leis­tun­gen (Teil C)

1. Pflich­ten des Rei­se­ver­mitt­lers bezüg­lich Ein­rei­se­vor­schrif­ten, Visa und Versicherungen

Bei der Ver­mitt­lung von Pau­schal­rei­sen ist der Rei­se­ver­mitt­ler neben dem Rei­se­ver­an­stal­ter ver­pflich­tet, den Kunden/​Reisenden über die all­ge­mei­nen Pass- und Visum­er­for­der­nisse des Bestim­mungs­lands, ein­schließ­lich der unge­fäh­ren Fris­ten für die Erlan­gung von Visa, sowie gesund­heits­po­li­zei­li­che For­ma­li­tä­ten zu informieren.

Dies gilt aus­drück­lich nicht bei der Ver­mitt­lung ver­bun­de­ner Rei­se­leis­tun­gen und Ein­zel­leis­tun­gen! In diesen Fällen unter­rich­tet der Rei­se­ver­mitt­ler den Kunden über Ein­reise- und Visa­be­stim­mun­gen nur dann, soweit ein ent­spre­chen­der Auf­trag aus­drück­lich ver­ein­bart worden ist oder wenn beson­dere, dem Rei­se­ver­mitt­ler bekannte oder erkenn­bare Umstände einen aus­drück­li­chen Hin­weis erfor­der­lich machen und die ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen nicht bereits in den dem Kunden vor­lie­gen­den Ange­bots­un­ter­la­gen ent­hal­ten sind.

Ent­spre­chende Hin­weis­pflich­ten des Rei­se­ver­mitt­lers beschrän­ken sich auf die Ertei­lung von Aus­künf­ten aus aktu­el­len, bran­chen­üb­li­chen Infor­ma­ti­ons­quel­len. Eine spe­zi­elle Nach­for­schungs­pflicht des Rei­se­ver­mitt­lers besteht ohne aus­drück­li­che dies­be­züg­li­che Ver­ein­ba­rung nicht. Der Rei­se­ver­mitt­ler kann seine Hin­weis­pflicht auch dadurch erfül­len, dass er den Kunden auf die Not­wen­dig­keit einer eige­nen, spe­zi­el­len Nach­frage bei in Betracht kom­men­den Infor­ma­ti­ons­stel­len verweist.

Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gelten ent­spre­chend bezüg­lich der Infor­ma­tion über Zoll­vor­schrif­ten, gesund­heits­po­li­zei­li­che Ein­rei­se­vor­schrif­ten, gesund­heits­pro­phy­lak­ti­sche Vor­sor­ge­maß­nah­men des Kunden und seiner Mit­rei­sen­den sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.

Über­nimmt der Rei­se­ver­mitt­ler ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich für den Kunden die Regis­trie­rung im Rahmen elek­tro­ni­scher Sys­teme zur Erlan­gung der Ein­rei­se­er­laub­nis als Vor­aus­set­zung für die Ein- oder Durch­reise in bestimmte Länder, so gilt: Die Über­nahme dieser Tätig­keit begrün­det ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung keine Ver­pflich­tung des Rei­se­ver­mitt­lers zu wei­ter­ge­hen­den Erkun­di­gun­gen oder Infor­ma­tio­nen über Ein- oder Durch­rei­se­for­ma­li­tä­ten oder zu Tran­sit­auf­ent­hal­ten auf der Reise und ins­be­son­dere nicht zur Visa­be­schaf­fung. Der Kunde wird darauf hin­ge­wie­sen, dass die elek­tro­ni­sche Ein­rei­se­er­laub­nis nicht die end­gül­tige Ein­rei­se­ge­neh­mi­gung durch die Grenz­be­hör­den des jewei­li­gen Landes ersetzt.

Zur Beschaf­fung von Visa oder sons­ti­gen für die Rei­se­durch­füh­rung erfor­der­li­chen Doku­men­ten ist der Rei­se­ver­mitt­ler ohne beson­dere, aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung nicht ver­pflich­tet. Im Falle der Annahme eines sol­chen Auf­tra­ges kann der Rei­se­ver­mitt­ler ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung die Erstat­tung der ihm ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen, die er nach den Umstän­den für erfor­der­lich halten durfte, ver­lan­gen. Der Rei­se­ver­mitt­ler kann für seine Tätig­keit selbst eine Ver­gü­tung for­dern, wenn diese ver­ein­bart ist oder die Tätig­keit den Umstän­den nach nur gegen ent­spre­chende Ver­gü­tung geschul­det war.

Der Rei­se­ver­mitt­ler haftet nicht für die Ertei­lung von Visa und sons­ti­gen Doku­men­ten und nicht für den recht­zei­ti­gen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nicht­er­tei­lung oder den ver­spä­te­ten Zugang maß­geb­li­chen Umstände vom Rei­se­ver­mitt­ler schuld­haft ver­ur­sacht oder mit­ver­ur­sacht worden sind.

2. Auf­wen­dungs­er­satz, Ver­gü­tun­gen, Inkasso

Der Rei­se­ver­mitt­ler ist berech­tigt, Zah­lun­gen ent­spre­chend den Leis­tungs- und Zah­lungs­be­stim­mun­gen des ver­mit­tel­ten Rei­se­ver­an­stal­ters oder Leis­tungs­er­brin­gers zu ver­lan­gen, soweit diese wirk­sam zwi­schen dem Rei­se­ver­an­stal­ter bzw. Leis­tungs­er­brin­ger und dem Kunden ver­ein­bart sind und rechts­wirk­same Zah­lungs­be­stim­mun­gen ent­hal­ten. Auf die Pflicht des Rei­se­ver­mitt­lers bei Pau­schal­rei­sen oder ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tun­gen einen Siche­rungs­schein vor Annahme einer Zah­lung aus­hän­di­gen (A. 2 / B. 2) wird aus­drück­lich verwiesen.

Zah­lungs­an­sprü­che gegen­über dem Kunden kann der Rei­se­ver­mitt­ler, soweit dies den Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen dem Rei­se­ver­mitt­ler und dem Rei­se­ver­an­stalte bzw. Leis­tungs­er­brin­ger ent­spricht, als dessen Inkas­so­be­voll­mäch­tig­ter gel­tend machen, jedoch auch aus eige­nem Recht auf Grund­lage der gesetz­li­chen Vor­schuss­pflicht des Kunden als Auf­trag­ge­ber gemäß § 669 BGB.

Die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gelten ent­spre­chend für Stor­no­kos­ten (Rück­tritts­ent­schä­di­gun­gen) und sons­tige gesetz­lich oder ver­trag­lich begrün­dete For­de­run­gen des ver­mit­tel­ten Rei­se­ver­an­stal­ters bzw. Leistungserbringers.

Der Kunde kann eige­nen Zah­lungs­an­sprü­chen des Rei­se­ver­mitt­lers nicht im Wege der Zurück­be­hal­tung oder Auf­rech­nung ent­ge­gen­hal­ten, dass der Kunde Ansprü­che gegen­über dem ver­mit­tel­ten Leis­tungs­er­brin­ger, ins­be­son­dere auf­grund man­gel­haf­ter Erfül­lung des ver­mit­tel­ten Ver­tra­ges, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Ent­ste­hen sol­cher Ansprü­che eine schuld­hafte Ver­let­zung von Ver­trags­pflich­ten des Rei­se­ver­mitt­lers ursäch­lich oder mit­ur­säch­lich gewor­den ist oder der Rei­se­ver­mitt­ler aus ande­ren Grün­den gegen­über dem Kunden für die gel­tend gemach­ten Gegen­an­sprü­che haftet.

3. Pflich­ten des Rei­se­ver­mitt­lers im Zusam­men­hang mit der Ver­mitt­lung von Flugbeförderungsleistungen

Ent­spre­chend der EU-Ver­ord­nung Nr. 2111/2005 über die Erstel­lung einer gemein­schaft­li­chen Liste der Luft­fahrt­un­ter­neh­men ist der Rei­se­ver­mitt­ler ver­pflich­tet, den Flug­gast bei der Buchung über die Iden­ti­tät der aus­füh­ren­den Flug­ge­sell­schaft zu unter­rich­ten. Sofern bei der Buchung die aus­füh­rende Flug­ge­sell­schaft noch nicht fest­steht, wird der Rei­se­ver­mitt­ler ihm die vom ver­mit­tel­ten Unter­neh­men vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen über die­je­nige Flug­ge­sell­schaft über­mit­teln, die wahr­schein­lich den Flug durch­führt. Bei einem Wech­sel der Flug­ge­sell­schaft wird der Kunde unver­züg­lich über den Wech­sel unter­rich­tet. Die gemein­schaft­li­che Liste über die mit Flug­ver­bot in der Euro­päi­schen Union beleg­ten Flug­ge­sell­schaf­ten ist über die Inter­net­sei­ten ec​.europa​.eu/​t​r​a​n​s​p​o​r​t​/​m​o​d​e​s​/​a​i​r​/​s​a​f​e​t​y​/​a​i​r​-​b​a​n​/​i​n​d​e​x​_​d​e​.​htm und www​.lba​.de abruf­bar und kann dem Kunden auf Ver­lan­gen in den Geschäfts­räu­men des Rei­se­ver­mitt­lers aus­ge­hän­digt werden.

Für das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Kunden und der Flug­ge­sell­schaft gelten – soweit jeweils anwend­bar – die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des deut­schen Luft­ver­kehrs­ge­set­zes, des War­schauer und Mont­rea­ler Über­ein­kom­mens und unmit­tel­bar, wie inlän­di­sche gesetz­li­che Bestimmungen,

Dem Kunden wird drin­gend emp­foh­len, sich über seine Rechte als Flug­gast, z. B. durch die Aus­hänge in den Flug­hä­fen, durch die Infor­ma­tio­nen des aus­füh­ren­den Luft­fahrt­un­ter­neh­mens oder durch die Infor­ma­ti­ons­blät­ter des Luft­fahrt­bun­des­amts unter www​.lba​.de zu informieren.

4. Rei­se­un­ter­la­gen und sons­tige Vertragsdokumente

Sowohl den Kunden, wie auch den Rei­se­ver­mitt­ler trifft die Pflicht, Ver­trags- und sons­tige Unter­la­gen des ver­mit­tel­ten Rei­se­ver­an­stal­ters oder ver­mit­tel­ten Leis­tungs­er­brin­gers über die Pau­schal­reise bzw. jewei­lige Rei­se­leis­tung, die dem Kunden durch den Rei­se­ver­mitt­ler aus­ge­hän­digt wurden, ins­be­son­dere Buchungs­be­stä­ti­gun­gen, Flug­scheine, Hotel­gut­scheine, Visa und sons­tige Unter­la­gen über die ver­mit­telte Pau­schal­reise bzw. die jeweils ver­mit­telte Rei­se­leis­tung oder Ver­si­che­rungs­po­li­cen auf Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit, ins­be­son­dere auf die Über­ein­stim­mung mit der Buchung und dem Ver­mitt­lungs­auf­trag zu über­prü­fen. Der Rei­se­ver­mitt­ler ist von dieser Ver­pflich­tung befreit, sofern die Rei­se­un­ter­la­gen und sons­ti­gen Ver­trags­do­ku­mente direkt vom Rei­se­ver­an­stal­ter bzw. Leis­tungs­er­brin­ger an den Kunden über­mit­telt werden.

Soweit Unter­la­gen über die ver­mit­telte Pau­schal­reise oder eine ver­mit­telte ver­bun­dene Rei­se­leis­tung oder Ein­zel­leis­tung dem Kunden nicht direkt vom ver­mit­tel­ten Pau­schal­rei­se­ver­an­stal­ter oder einem ver­mit­tel­ten Leis­tungs­er­brin­ger über­mit­telt werden, erfolgt die Aus­hän­di­gung durch den Rei­se­ver­mitt­ler durch Über­gabe im Geschäfts­lo­kal des Rei­se­ver­mitt­lers oder nach dessen Wahl durch pos­ta­li­schen oder elek­tro­ni­schen Ver­sand, soweit der Kunde keinen Anspruch auf eine Rei­se­be­stä­ti­gung in Papier­form gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Buchung einer Pau­schal­reise hat.

5. Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kunden gegen­über dem Reisevermittler

Der Kunde hat für ihn erkenn­bare Fehler oder Mängel der Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit des Rei­se­ver­mitt­lers nach deren Fest­stel­lung diesem unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Hier­un­ter fallen ins­be­son­dere feh­ler­hafte oder unvoll­stän­dige Anga­ben von per­sön­li­chen Kun­den­da­ten, sons­ti­ger Infor­ma­tio­nen, Aus­künfte und Unter­la­gen über die ver­mit­telte Pau­schal­reise oder ver­mit­tel­ter ver­bun­de­ner Rei­se­leis­tun­gen bzw. Ein­zel­leis­tun­gen, sowie die nicht voll­stän­dige Aus­füh­rung von Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen (z. B. nicht vor­ge­nom­mene Buchun­gen oder Reservierungen).

Erfolgt keine Anzeige durch den Kunden, so gilt:

  • Unter­bleibt die Anzeige des Kunden unver­schul­det, ent­fal­len seine Ansprü­che nicht.
  • Ansprü­che des Kunden an den Rei­se­ver­mitt­ler ent­fal­len inso­weit, als dieser nach­weist, dass dem Kunden ein Scha­den bei ord­nungs­ge­mä­ßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden gel­tend gemach­ten Höhe ent­stan­den wäre. Dies gilt ins­be­son­dere, soweit der Rei­se­ver­mitt­ler nach­weist, dass eine unver­züg­li­che Anzeige durch den Kunden dem Rei­se­ver­mitt­ler die Mög­lich­keit zur Behe­bung des Man­gels oder der Ver­rin­ge­rung eines Scha­dens, z. B. durch Umbu­chung, Zusatz­bu­chung oder Stor­nie­rung mit dem ver­mit­tel­ten Pau­schal­rei­se­ver­an­stal­ter oder ver­mit­tel­ten Leis­tungs­er­brin­gers ermög­licht hätte.
  • Ansprü­che des Kunden im Falle einer unter­blie­be­nen Anzeige ent­fal­len nicht
  • bei Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Rei­se­ver­mitt­lers oder eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Rei­se­ver­mitt­lers resultieren
  • bei Ansprü­chen auf den Ersatz sons­ti­ger Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Rei­se­ver­mitt­lers oder eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Rei­se­ver­mitt­lers beruhen
  • bei Ver­let­zung einer wesent­li­chen Pflicht, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Ver­mitt­lungs­ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht oder deren Ver­let­zung die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefährdet.

Die Haf­tung für Buchungs­feh­ler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

Der Kunde wird in seinem eige­nen Inter­esse gebe­ten, den Rei­se­ver­mitt­ler auf beson­dere Bedürf­nisse oder Ein­schrän­kun­gen im Hin­blick auf die nach­ge­fragte Pau­schal­reise oder Rei­se­leis­tung hinzuweisen.

6. Wich­tige Hin­weise zu Ver­si­che­run­gen von ver­mit­tel­ten Pau­schal­rei­sen, ver­mit­tel­ten ver­bun­den Rei­se­leis­tun­gen und Einzelleistungen

Der Rei­se­ver­mitt­ler weist auf die Mög­lich­keit hin, zur Mini­mie­rung eines Kos­ten­ri­si­kos bei Stor­nie­run­gen durch den Kunden eine Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung bei Buchung abzuschließen.

Der Kunde wird wei­ter­hin darauf hin­ge­wie­sen, dass eine Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung übli­cher­weise nicht den ent­ste­hen­den Scha­den abdeckt, der ihm durch einen – auch unver­schul­de­ten – Abbruch der Inan­spruch­nahme der Pau­schal­reise nach deren Antritt ent­ste­hen kann. Eine Rei­se­ab­bruch­ver­si­che­rung ist in der Regel geson­dert abzuschließen.

Der Rei­se­ver­mitt­ler emp­fiehlt zusätz­lich, bei Reisen ins Aus­land auf aus­rei­chen­den Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz zu achten.

Bei der Ver­mitt­lung von Rei­se­ver­si­che­run­gen wird der Kunde darauf hin­ge­wie­sen, dass die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen der ver­mit­tel­ten Rei­se­ver­si­che­run­gen beson­dere Ver­trags­be­din­gun­gen und/​oder Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kunden ent­hal­ten können, ins­be­son­dere Haf­tungs­aus­schlüsse (z. B. bei Vor­er­kran­kun­gen), die Oblie­gen­heit zur unver­züg­li­chen Stor­nie­rung in der Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung, Fris­ten für die Scha­dens­an­zeige und Selbst­be­halte. Der Rei­se­ver­mitt­ler haftet nicht, soweit er keine Falschaus­kunft bezüg­lich der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen getä­tigt hat und der ver­mit­telte Rei­se­ver­si­che­rer auf­grund von wirk­sam ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht gegen­über dem Kunden hat.

7. Haf­tung des Reisevermittlers

Der Rei­se­ver­mitt­ler haftet nicht für Mängel und Schä­den, die dem Kunden im Zusam­men­hang mit der ver­mit­tel­ten Pau­schal­reise oder Rei­se­leis­tung ent­ste­hen. Dies gilt nicht bei einer aus­drück­li­chen dies­be­züg­li­chen Ver­ein­ba­rung oder Zusi­che­rung des Rei­se­ver­mitt­lers, ins­be­son­dere, wenn diese von der Leis­tungs­be­schrei­bung des Rei­se­ver­an­stal­ters oder Leis­tungs­er­brin­gers erheb­lich abweicht.

Eine etwa­ige eigene Haf­tung des Rei­se­ver­mitt­lers aus § 651x BGB oder der schuld­haf­ten Ver­let­zung von Rei­se­ver­mitt­ler­pflich­ten bleibt von den vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen unberührt.

8. Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung

Der Rei­se­ver­mitt­ler weist im Hin­blick auf das Gesetz über Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung darauf hin, dass der Rei­se­ver­mitt­ler nicht an einer frei­wil­li­gen Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung teil­nimmt. Sofern eine Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung nach Druck­le­gung dieser Ver­mitt­lungs­be­din­gun­gen für den Rei­se­ver­mitt­ler ver­pflich­tend würde oder der Rei­se­ver­mitt­ler frei­wil­lig daran teil­nimmt, infor­miert dieser die Ver­brau­cher hier­über in geeig­ne­ter Form.

Der Rei­se­ver­mitt­ler weist für alle Ver­träge über die Ver­mitt­lung von Pau­schal­rei­sen, ver­bun­de­nen Rei­se­leis­tun­gen und Ein­zel­leis­tun­gen, die im elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr geschlos­sen wurden, auf die euro­päi­sche Online-Streit­bei­le­gungs-Platt­form http://​ec​.europa​.eu/​c​o​n​s​u​m​e​r​s​/​odr hin.

Stand: 07.12.2018 / © AER Koope­ra­tion AG

Rei­se­ver­mitt­ler:
Bestminute-Travel
Inha­be­rin: Nicole Karnetzky
Martin-Luther-Straße 1
76229 Karlsruhe

Tel: 0721 48488-0
Fax: 0721 48488-44
E-Mail: info@​bestminutetravel.​com

All­ge­meine Rei­se­teil­nah­me­be­din­gun­gen des Rei­se­bü­ros Best­mi­nute-Travel, Nicole Kar­netzky als Reiseveranstalter

Sehr geehr­ter Rei­se­gast,
ergän­zend zu den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen der § 651a ff. BGB bilden die fol­gen­den all­ge­mei­nen Rei­se­be­din­gun­gen die Grund­lage des Rei­se­ver­tra­ges, zwi­schen Ihnen (dem Rei­se­teil­neh­mer) und uns (dem Rei­se­ver­an­stal­ter), der im Falle Ihrer Rei­se­bu­chung zustande kommt. Abwei­chun­gen und beson­dere Bedin­gun­gen in der jewei­li­gen Rei­se­aus­schrei­bung haben jedoch Vor­rang. Bitte lesen Sie diese und den fol­gen­den Text sorg­fäl­tig durch.

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmel­dung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Rei­se­ver­tra­ges ver­bind­lich an und ist bis zur Annahme durch den RV, längs­tens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Ange­bo­tes, hieran gebun­den. Die Anmel­dung kann schrift­lich, (fern-) münd­lich erfol­gen oder online vor­ge­nom­men werden. Sie erfolgt durch den Anmel­der auch für in der Anmel­dung mit auf­ge­führ­ten Teil­neh­mer, für deren Ver­trags­ver­pflich­tung der Anmel­der wie für seine eige­nen Ver­pflich­tun­gen ein­steht, sofern er eine ent­spre­chende geson­derte Ver­pflich­tung durch aus­drück­li­che und geson­derte Erklä­rung über­nom­men hat. Der Ver­trag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimm­ten Form. Weicht der Inhalt der Rei­se­be­stä­ti­gung vom Inhalt der Anmel­dung ab, so liegt ein Neues Ange­bot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebun­den is. Der Ver­trag kommt auf der Grund­lage dieses neuen Ange­bo­tes zustande, wenn der Rei­sende inner­halb der Bin­dungs­frist dem RV die Annahme erklärt.

2. Bezah­lung

Mit Rei­se­an­mel­dung und Erhalt des Kun­den­geld­si­che­rungs­schei­nes gem. § 651k BGB wird eine Anzah­lung in Höhe von 20 % des Rei­se­prei­ses fällig. Die Prämie für Ver­si­che­rung wird mit der Anzah­lung fällig. Die Rest­zah­lung wird spä­tes­tens 14 Tage vor Rei­se­an­tritt ohne noch­ma­lige Auf­for­de­rung gegen Aus­hän­di­gung der qua­li­fi­zier­ten Rei­se­un­ter­la­gen fällig. Zah­lun­gen auf den Rei­se­preis vor der Reise dürfen nur gegen Aus­hän­di­gung des Siche­rungs­schei­nes im Sinne § 651k Abs. 3 BGB erfol­gen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stun­den, schließt sie keine Über­nach­tung ein und über­steigt der Rei­se­preis 75,– € nicht, darf der volle Rei­se­preis auch ohne seine Aus­hän­di­gung ver­langt werden.
Wenn der ver­ein­barte Anzah­lungs­be­trag auch nach Inver­zug­set­zung oder der Rei­se­preis bis zum Rei­se­an­tritt nicht voll­stän­dig bezahlt ist, berech­tig uns diese zur Auf­lö­sung des Rei­se­ver­tra­ges und zur Berech­nung von Scha­dens­er­satz in Höhe der ent­spre­chen­den Rück­tritts­ge­büh­ren, vor­aus­ge­setzt es läge nicht bereits zu diesem Zeit­punkt ein zum Rück­tritt berech­ti­gen­der Rei­se­man­gel vor.

3. Leis­tun­gen

Welche Leis­tun­gen ver­trag­lich ver­ein­bart sind, ergibt sich aus den Leis­tungs­be­schrei­bun­gen im Ange­bot und aus den hier­auf bezug­neh­men­den Anga­ben in der Rei­se­be­stä­ti­gung. Der RV behält sich jedoch aus­drück­lich vor, aus sach­lich berech­tig­ten, erheb­li­chen und nicht vor­her­seh­ba­ren Grün­den vor Ver­trags­ab­schluss eine Ände­rung der Ange­bots­an­ga­ben zu erklä­ren, über die der Rei­sende vor Buchung selbst­ver­ständ­lich infor­miert wird.

4. Leis­tungs- und Preisänderungen

Der RV behält sich das Recht vor, den Rei­se­preis zu erhö­hen, sofern der RV dies unter genauen Anga­ben zur Berech­nung des neuen Prei­ses im Ver­trag vor­sieht und er damit einer Erhö­hung der Beför­de­rungs­kos­ten, der Abga­ben für bestimmte Leis­tun­gen, wie Hafen- oder Flug­ha­fen- gebüh­ren, oder einer Ände­rung der für die betref­fende Reise gel­ten­den Wech­sel­kurse Rech­nung trägt. Der RV wird ab dem zwan­zigs­ten Tag vor dem ver­ein­bar­ten Abrei­se­ter­min von seinem Preis­er­hö­hungs­recht keinen Gebrauch machen.
Bei einer Preis­er­hö­hung von mehr als 5 % des Rei­se­prei­ses oder im Fall einer erheb­li­chen Ände­rung einer wesent­li­chen Rei­se­leis­tung ist der Kunde berech­tigt, gebüh­ren­frei vom Rei­se­ver­trag zurück zutre­ten oder die Teil­nahme an einer min­des­tens gleich­wer­ti­gen Reise aus dem Pro­gramm des RV zu ver­lan­gen, sofern dieser zu einem sol­chen Ange­bot tat­säch­lich in der Lage ist.

5. Rück­tritt durch den Kunden, Umbu­chung, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jeder­zeit vor Rei­se­be­ginn von der Reise zurück­tre­ten. Maß­geb­lich ist der Zugang der Rück­tritts­er­klä­rung beim Rei­se­ver­an­stal­ter. Dem Kunden wird emp­foh­len, den Rück­tritt schrift­lich zu erklä­ren. Tritt der Kunde vom Rei­se­ver­trag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getrof­fe­nen Rei­se­vor­keh­run­gen und für seine Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen. Dies gilt nicht für den Rück­tritt wegen Preis­er­hö­hung nach Maß­gabe der Ziffer 4 letz­ter Satz. Der RV kann den Ersatz­an­spruch unter Berück­sich­ti­gung der nach­ste­hen­den Glie­de­rung nach der Nähe des Rück­tritts zum ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rei­se­be­ginn in einem pro­zen­tua­len Ver­hält­nis zum Rei­se­preis pau­scha­lie­ren. Abwei­chend von den nach­fol­gen genann­ten Stor­no­kos­ten können im Ein­zel­fall bei Son­der­kon­tin­gen­ten, Son­der­ar­ran­ge­ments etc. abwei­chende und höhere Stor­no­kos­ten gelten, die wir Ihnen in der Rei­se­be­stä­ti­gung (siehe dort!) dann geson­dert aufführen:

5.1 Indi­vi­du­elle Pau­schal­rei­sen
bis 30. Tag vor Rei­se­an­tritt 20 %
29. bis 22. Tag vor Rei­se­an­tritt 25 %
21. bis 15. Tag vor Rei­se­an­tritt 35 %
14. bis 1. Tag vor Rei­se­an­tritt 70 %
am Rei­se­an­tritts­tag 90 %

5.2 Grup­pen­rei­sen
bis 45. Tag vor Rei­se­an­tritt 20 %
44. bis 31. Tag vor Rei­se­an­tritt 25 %
30. bis 22. Tag vor Rei­se­an­tritt 35 %
21. bis 15. Tag vor Rei­se­an­tritt 55 %
14. bis 1. Tag vor Rei­se­an­tritt 70 %
am Rei­se­an­tritts­tag 90 %
Bei Stor­nie­rung sind bereits aus­ge­hän­digte Rei­se­un­ter­la­gen zurückzugeben.

5.3 Andere Reisearten

Die in Ziff. 5.1 bis 5.2 nicht genann­ten Rei­se­ar­ten werden hin­sicht­lich der Rück­tritts­fol­gen ent­spre­chend den in diesen ARB ent­wi­ckel­ten Grund­sät­zen behan­delt. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der inner­halb des zeit­li­chen Gel­tungs­be­rei­ches der Rei­se­aus­schrei­bung liegt, Ände­run­gen hin­sicht­lich des Rei­se­ter­mins, des Rei­se­ziels, des Ortes des Rei­se­an­tritts, der Unter­kunft oder der Beför­de­rungs­art vor­ge­nom­men (Umbu­chung) kann der RV bei Ein­hal­tung der nach­ste­hen­den Fris­ten ein Umbu­chungs­ent­geld pro Rei­sen­den erhe­ben.
Umbu­chungs­wün­sche des Kunden, die nach Ablauf der Fris­ten erfol­gen, können, sofern Ihre Durch­füh­rung über­haupt mög­lich ist, nur nach Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag zu Bedin­gun­gen gemäss Ziffer 5.1. und gleich­zei­ti­ger Neu­an­mel­dung durch­ge­führt werden. Die gilt nicht bei Umbu­chungs­wün­schen, die nur gering­fü­gige Kosten verursachen.

5.4 Bis zum Rei­se­be­ginn kann der Rei­sende ver­lan­gen, dass statt seiner ein Drit­ter in die Rechte und Pflich­ten aus dem Rei­se­ver­trag ein­tritt. Der RV kann dem Ein­tritt des Drit­ten wider­spre­chen, wenn dieser den beson­de­ren Rei­se­er­for­der­nis­sen nicht genügt oder seiner Teil­nahme gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder behörd­li­che Anord­nun­gen ent­ge­gen­ste­hen. Tritt ein Drit­ter in den Ver­trag ein, so haften er und der Rei­sende dem RV als Gesamt­schuld­ner für den Rei­se­preis und die durch den Ein­tritt des Drit­ten ent­ste­hen­den Mehrkosten.

5.5 Der Rei­sende hat das Recht, dem RV nach­zu­wei­sen, dass dem RV tat­säch­lich keine oder wesent­lich gerin­gere Kosten als die pau­schal gel­tend gemach­ten Rück­tritts­kos­ten­pau­scha­len ent­stan­den sind. In diesem Fall ist der Rei­sende nur zum Aus­gleich der tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kosten verpflichtet.

5.6 Der RV behält sich aus­drück­lich das Recht vor, im Ein­zel­fall dem Rei­sen­den eine höhere Ent­schä­di­gung zu berech­nen, die Ihm gegen­über kon­kret zu bezif­fern und zu bele­gen ist.
5.7 Soweit von den in Ziffer 5.1. bis 5.2. dieser ARB gere­gel­ten Pau­scha­len bei ein­zel­nen Leis­tungs­trä­gern abge­wi­chen wird, so wird hier­auf in der ent­spre­chen­den Rei­se­aus­schrei­bung und der Rei­se­be­stä­ti­gung aus­drück­lich geson­dert angegeben.

6. Rück­tritt und Kün­di­gung den RV

Der RV kann in fol­gen­den Fällen vor Antritt der Reise vom Rei­se­ver­trag zurück­tre­ten oder nach Antritt der Reise den Rei­se­ver­trag kündigen:

a) Ohne Ein­hal­tung einer Frist:
Wenn der Rei­sende die Durch­füh­rung der Reise unge­ach­tet einer Abmah­nung des RV nach­hal­tig stört oder wenn er sich in sol­chem Masse ver­trags­wid­rig ver­hält, dass die sofor­tige Auf­he­bung des gerecht­fer­tigt ist. Kün­digt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.

b) Bis 2 Wochen vor Rei­se­an­tritt:
Bei Nicht­er­rei­chen einer aus­ge­schrie­be­nen oder behörd­lich fest­ge­leg­ten Min­dest­teil­neh­mer­zahl, wenn in der Rei­se­aus­schrei­bung für die ent­spre­chende Reise auf eine Min­dest­teil­neh­mer­zahl
hin­ge­wie­sen wird. In jedem Fall ist der Rei­se­ver­an­stal­ter ver­pflich­tet, den Kunden unver­züg­lich nach Ein­tritt der Vor­aus­set­zun­gen für die Nicht­durch­füh­rung der eise hier­von in Kennt­nis zu setzen und Ihm die Rück­tritts­er­klä­rung unver­züg­lich zuzu­lei­ten. Der Kunde erhält den ein­ge­zahl­ten Rei­se­preis unver­züg­lich zurück. Sollte bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt ersicht­lich sein, dass die Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Kunden davon zu unterrichten.

c) Bis 4 Wochen vor Rei­se­an­tritt:
Wenn die Durch­füh­rung der Reise unter Aus­schöp­fung aller Mög­lich­kei­ten für den RV des­halb nicht zumut­bar ist, weil das Buchungs­auf­kom­men für diese Reise so gering ist, dass die dem Rei­se­ver­an­stal­ter im Falle der Durch­füh­rung der Reise ent­ste­hen­den Kosten eine Über­schrei­tung der wirt­schaft­li­chen Opfer­grenze, bezo­gen auf diese Reise, bedeu­ten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abge­sagt, so erhält der Kunde den ein­ge­zahl­ten Rei­se­preis unver­züg­lich zurück.

7. Auf­he­bung des Ver­tra­ges wegen außer­ge­wöhn­li­chen Umstände

Wird die Reise infolge bei Ver­trags­ab­schluss nicht vor­aus­seh­ba­rer höhere Gewalt erheb­lich erschwert, gefähr­det oder beein­träch­tigt, so können sowohl der RV als auch der Rei­sende den Ver­trag kün­di­gen. Wird der Ver­trag gekün­digt, so kann der RV für die bereits erbrach­ten oder zur Been­di­gung der Reise noch zu erbrin­gen­den Rei­se­leis­tun­gen eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung ver­lan­gen. Wei­ter­hin ist der RV ver­pflich­tet, die not­wen­di­gen Maß­nah­men zu tref­fen, ins­be­son­dere, falls der Ver­trag die Rück­be­för­de­rung umfasst, den Rei­sen­den zurück­zu­be­för­dern. Die Mehr­kos­ten für die Rück­be­för­de­rung sind von den Par­teien je zur Hälfte zu tragen. Im übri­gen fallen die Mehr­kos­ten dem Rei­sen­den zur Last.

8. Fremd­leis­tun­gen

Werden Fremd­leis­tun­gen, ins­be­son­dere Pau­schal­rei­sen oder Ein­zel­leis­tun­gen, vom RV ledig­lich ver­mit­telt und nicht der Anschein erweckt, der RV trete im eige­nen Namen auf, so haftet der RV nur für die ord­nungs­ge­mäße Geschäfts­be­sor­gung nicht jedoch für das erbrin­gen der Leis­tung oder Pau­schal­reise selbst Eine etwa­ige Haf­tung des Leis­tungs­trä­gers und / oder Pau­schal­rei­se­ver­an­stal­ters regelt sich in diesem Fall nach den Beför­de­rungs­be­stim­mun­gen bzw. All­ge­mei­nen Geschäfts- und / oder Rei­se­be­din­gun­gen dieser Unter­neh­men, auf die der Rei­sende aus­drück­lich hin­zu­wei­sen ist und die ihm auf Wunsch zugäng­lich zu machen sind.

9. Gewähr­leis­tung

9.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht ver­trags­ge­mäß erbracht, so kann der Rei­sende Abhilfe ver­lan­gen. Der RV kann die Abhilfe ver­wei­gern, wenn sie einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand erfor­dert. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaf­fen, dass er eine gleich­wer­tige Ersatz­leis­tung erbringt.
9.2 Min­de­rung des Rei­se­prei­ses
Für die Dauer einer nicht ver­trag­ge­mä­ßen Erbrin­gung der Reise kann der Rei­sende eine ent­spre­chende Her­ab­set­zung des Rei­se­prei­ses ver­lan­gen. Min­de­rung Der Rei­se­preis ist in dem Ver­hält­nis her­ab­zu­set­zen, in wel­chem zu Zeit des Ver­kaufs der Wert der Reise in man­gel­freiem Zustand zu dem wirk­li­chen Wert gestan­den haben würde. Die Min­de­rung tritt nicht ein, soweit es der Rei­sende schuld­haft unter­lässt, den Mangel anzu­zei­gen.
9.3 Kün­di­gung des Ver­tra­ges
Wird eine Reise infolge eines Man­gels erheb­lich beein­träch­tigt und leis­tet der RV inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist keine Abhilfe, so kann der Rei­sende im Rahmen der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen den Rei­se­ver­trag in seinem eige­nen Inter­esse und aus Beweis­si­che­rungs­grün­den – zweck­mä­ßig durch schrift­li­che Erklä­rung – kün­di­gen. Das­selbe gilt, wenn dem Rei­sen­den die Reise infolge eines Man­gels aus wich­ti­gem, dem RV erkenn­ba­ren Grund nicht zuzu­mu­ten ist. Der Bestim­mung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmög­lich ist oder vom RV ver­wei­gert wird oder wenn die sofor­tige Kün­di­gung des Ver­tra­ges durch ein beson­de­res Inter­esse des Rei­sen­den gerecht­fer­tigt wird. Er schul­det dem RV den auf die in Anspruch genom­me­nen Leis­tun­gen ent­fal­len­den Teil des Rei­se­prei­ses, sofern diese Leis­tun­gen für ihn von Inter­esse waren.
9.4 Der Rei­sende kann unbe­scha­det der Min­de­rung oder der Kün­di­gung Scha­den­er­satz, wegen Nicht­er­fül­lung ver­lan­gen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der RV nicht zu ver­tre­ten hat.

10. Beschrän­kung der Haftung

10.1 Die ver­trag­li­che Haf­tung des RV für Schä­den die nicht Kör­per­schä­den sind, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt, soweit ein Scha­den des Rei­sen­den weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wird oder soweit der RV für einen dem Rei­sen­den ent­ste­hen­den Scha­den alleine wegen eines Ver­schul­dens eines Leis­tungs­trä­gers ver­ant­wort­lich ist.
10.2 Für alle gegen den RV gerich­te­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung, die, die nicht auf Vor­satz oder grober Fahr­läs­sig­keit beru­hen, haftet der RV bei Sach­schä­den bis 4.100,-€. Liegt der drei­fa­che Rei­se­preis über dieser Summe, ist die Haf­tung für Sach­schä­den auf die Höhe des drei­fa­chen Rei­se­prei­ses beschränkt. Diese Haf­tungs­höchst­sum­men gelten jeweils je Rei­sen­den und Reise.
10.3 Ver­mitt­lung von Fremd­leis­tun­gen
Werden Fremd­leis­tun­gen, ins­be­son­dere Pau­schal­rei­sen oder Ein­zel­leis­tun­gen, vom RV ledig­lich ver­mit­telt und nicht der Anschein erweckt, der RV trete im eige­nen Namen auf, so haftet der RV inso­weit nur für die ord­nungs­ge­mäße Geschäfts­be­sor­gung nicht jedoch für das Erbrin­gen der Leis­tung oder Pau­schal­reise selbst. Eine etwa­ige Haf­tung des Leis­tungs­trä­gers und/​oder Pau­schal­rei­se­ver­an­stal­ters regelt sich in diesem Fall nach den Beför­de­rungs­be­stim­mun­gen bzw. All­ge­mei­nen Geschäfts- und/​oder Rei­se­be­din­gun­gen dieser Unter­neh­men, auf die der Rei­sende aus­drück­lich hin­zu­wei­sen ist und die ihm auf Wunsch zugäng­lich zu machen sind.
10.4 Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den RV ist inso­weit aus­ge­schlos­sen.
10.5 Kommt dem RV die Stel­lung eines ver­trag­li­chen Luft­fracht­füh­rers zu, so regelt sich die Haf­tung nach den Bestim­mun­gen des Luft­ver­kehrs­ge­set­zes in Ver­bin­dung mit den Inter­na­tio­na­len Abkom­men von War­schau, Den Haag, Gua­d­a­la­jara und der Mont­rea­ler Ver­ein­ba­rung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Dieses Abkom­men beschrän­ken in der Regel die Haf­tung des Luft­fracht­füh­rers für Tod oder Kör­per­ver­let­zung sowie für Ver­luste und Beschä­di­gun­gen von Gepäck. Sofern der RV in ande­ren Fällen Leis­tungs­trä­ger ist, haftet er nach den für diese gel­tende Bestim­mun­gen.
10.6 Kommt dem RV bei Schiffs­rei­sen die Stel­lung eines ver­trag­li­chen Ree­ders zu, so regelt sich die Haf­tung auch nach den Bestim­mun­gen des HGB und des BinSchiffG.

11. Mit­wir­kungs­pflicht

Der Rei­sende ist ver­pflich­tet, bei auf­ge­tre­te­nen Leis­tungs­stö­run­gen im Rahmen der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen mit­zu­wir­ken, even­tu­elle Schä­den zu ver­mei­den oder gering zu halten. Der Rei­sende ist ins­be­son­dere ver­pflich­tet, seine Bean­stan­dun­gen unver­züg­lich der ört­li­chen Rei­se­lei­tung zur Kennt­nis zu geben. Diese ist beauf­tragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies mög­lich ist. Unter­lässt der Rei­sende schuld­haft, einen Mangel anzu­zei­gen, so tritt ein Anspruch auf Min­de­rung nicht ein.

12. Aus­schluss von Ansprü­chen und Verjährung

Ansprü­che wegen nicht Ver­trags gemä­ßer Erbrin­gung der Rei­se­ende inner­halb eines Monats nach ver­trag­lich vor­ge­se­he­ner Been­di­gung der Reise gegen- über dem RV gel­tend zu machen. Das gilt auch für Ansprü­che wegen neben oder vor­ver­trag­li­cher Pflicht­ver­let­zung des RV. Ablauf der Frist kann der Rei­sende Ansprü­che gelten machen, wenn er ohne Ver­schul­den an der Ein­hal­tung der Frist ver­hin­dert worden ist. Ansprü­che des Rei­sen­den nach den §§ 651c bis 651f BGB ver­jäh­ren nach einem Jahr.
Die Ver­jäh­rung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Ver­trag nach enden sollte. Hat der Rei­sende solche Ansprü­che gel­tend gemacht, so ist die Ver­jäh­rung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der RV schrift­lich zurück­weist. Im letzt­ge­nann­ten Fall tritt die vor­be­zeich­nete Ver­jäh­rung nicht vor Ablauf von drei Mona­ten nach Ende der Hem­mung ein.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der RV steht dafür ein, deut­sche Staats­an­ge­hö­rige über die Bestim­mun­gen von Pass-, Visa- und Gesund­heits­vor­schrif­ten, sowie deren even­tu­elle Ände­run­gen zu unter­rich­ten. Wir vder­wei­sen hier­mit auf die Aus­künfte des Aus­wär­ti­gen Amts. Für Ange­hö­rige andere Staa­ten gibt das zustän­dige Kon­su­lat Auskunft.

Der RV haftet nicht für die recht­zei­tige Ertei­lung und den Zugang not­wen­di­ger Visa durch die jewei­lige diplo­ma­ti­sche Ver­tre­tung, wenn der Rei­sende den RV mit der Besor­gung beauf­tragt hat, es sei denn, dass der RV die Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten hat. Der Rei­sende ist für die Ein­hal­tung aller für die Durch­füh­rung der Reise wich­ti­gen Vor­schrif­ten selbst ver­ant­wort­lich. Alle Nach­teile, ins­be­son­dere die Zah­lung von Rück­tritts­kos­ten, die aus der Nicht­be­fol­gung dieser Vor­schrif­ten erwach­sen, gehen zu seinen Lasten, aus­ge­nom­men wenn sie durch eine schuld­hafte Falsch oder Nicht­in­for­ma­tion des RV bedingt sind.

14. Sal­va­to­ri­sche Klausel

Die Berich­ti­gung von Irr­tü­mern sowie von Druck- und Rechen­feh­lern bleibt vor­be­hal­ten. Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen des Rei­se­ver­tra­ges hat nicht die Unwirk­sam­keit des gesam­ten Rei­se­ver­trags zur Folge.

15. Gerichts­stand

Der Rei­sende kann den Rei­se­ver­an­stal­ter nur an dessen Sitz ver­kla­gen. Für Klagen des Rei­se­ver­an­stal­ters gegen den Rei­sen­den ist der Wohn­sitz des Rei­sen­den maß­ge­bend, es sei denn, die Klage rich­tet sich gegen Voll­kauf­leute oder Per­so­nen, die keinen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland haben, oder gegen Per­so­nen, die nach Abschluss des Ver­tra­ges ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort ins Aus­land ver­legt haben, oder deren Wohn­sitz im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des RV maßgebend.

Stand 20.10.2005 / © travel safe Ver­si­che­rung / TzT Reisen

RV (Rei­se­ver­an­stal­ter)

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